Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im weiteren Kunde genannt) von Tautz Marketing (im weiteren Auftragnehmer genannt) haben keine Gültigkeit. Allen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers liegen diese Bedingungen zugrunde. 2. Zustandekommen des Vertrages Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Sie besitzen eine Gültigkeit von sechs Wochen nach Ausstellung (Datum). Die Bestellung bzw. Auftragserklärung des Kunden ist ein bindendes Angebot per Schriftform (auch Email). Aufträge sind verbindlich, wenn sie persönlich, telefonisch, brieflich, per Fax oder per Email erteilt werden. Für die Ausführung eines Auftrages gelten die in der Auftragsbestätigung sowie in den hier vorliegenden AGB gemachten Angaben. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von sechs Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte bzw. in Auftrag gegebene Arbeit zugesandt bzw. übergeben wird. Änderungen, Ergänzungen des Auftrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch Email) sowie der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dies gilt auch bezüglich Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss. 3. Vergütung/Preise Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Preisliste von Tautz Marketing in der Ausgabe, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Preisangaben verstehen sich in jedem Falle zzgl. Mehrwertsteuer. (Preisliste kann angefordert werden). Entwürfe, Programmierarbeiten und sämtliche weiteren Tätigkeiten, die zur Erarbeitung der in Auftrag gegebenen Arbeit erforderlich sind, bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Programmierarbeiten geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Es verbleibt die Vergütung für die Fertigung der Entwürfe und/oder Programmierarbeiten sowie der weiteren Tätigkeiten. Werden die Entwürfe später doch genutzt, so hat der Auftragnehmer auch Anspruch auf die Vergütung für die Nutzung der Entwürfe und/oder Programmierarbeiten. Sonderleistungen wie etwa die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktion, Satz und Druck etc. sind vom Kunden zzgl. Vergütung zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich und vom Kunden genehmigt sind, sind ebenfalls vom Kunden zzgl. zur Vergütung zu erstatten. 4. Fälligkeit der Vergütung Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe/Übersendung der Arbeit ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wird die Arbeit in Teilen übergeben/übersandt, so gilt dies auch für eine entsprechende Teilvergütung. Der Auftagnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Abschlagzahlung von 1/3 der voraussichtlichen bzw. vereinbarten Gesamtvergütung und nach Fertigstellung die restlichen 2/3 innerhalb von 10 Tagen fällig zu stellen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Auftagnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Etwa erstellte Kostenvoranschläge sind in jedem Falle unverbindlich. Sie können um bis zu 20% überschritten werden, ohne dass dem Kunden hieraus ein Kündigungsrecht erwächst. 5. Lieferzeit/Lieferung Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist seine Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe von 30% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen insoweit nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwa bestehender (Mitwirkungs)-verpflichtungen des Kunden voraus. Soweit der Auftragnehmer jede in Zusammenhang mit dem Auftrag erstellte Arbeit oder auch nur Entwürfe versendet, so geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. Designleistungen: An Entwürfen werden vom Auftragnehmer ausschließlich Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte daran übertragen. Dies jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung. Die erstellte Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Alleineigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Kunden Dateien oder Layouts zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. 6.2. Programmierarbeiten: Die erstellte Arbeit bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden Alleineigentum des Auftragnehmers. Sofern nicht anders vereinbart werden dem Kunden die Quellcodes zur Verfügung gestellt. Dies jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Leistung. Urheber und Nutzungsrechte (Design) Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein urheberrechtlich geschützter Vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den hierzu erfolgten Arbeitsleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe sowie die erstellte Arbeit des Auftragnehmers sind/ist urheberrechtlich geschützt. Hierzu gehören auch im Rahmen der Arbeit angefertigte Lichtbilder, Negative, Filme, Ton-, Bild-, oder Datenträger. Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers, insbesondere die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne dessen ausdrückliche und schriftliche Zustimmung weder im Original noch bei einer Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoss des Kunden hiergegen begründet einen Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes der vereinbarten Vergütung. Ist eine solche nicht vereinbart, so gilt die gemäß Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Der Auftragnehmer überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an der erstellten Arbeit. Diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers an dritte Personen nicht weitergegeben oder diesen zur eigenen Verwendung zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf etwaigen Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechtes begründet ferner einen Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers in Höhe einer Vergütung. Das Recht, einen höheren Schadenersatzanspruch bei entsprechendem Nachweis gelten zu machen, bleibt hiervon unberührt. Für die Arbeit verwendete Vorschläge des Kunden begründen kein Miturheberrecht. 7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen Im Rahmen des jeweiligen Auftrages besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen oder Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen wünscht, so hat er hierfür etwa entstehende Mehrkosten zu tragen. In jedem Fall bleibt der Kunde verpflichtet, dem Auftraggeber die für bereits durchgeführte Arbeiten entstandene Vergütung zu entrichten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er darüber hinaus Schadenersatz verlangen. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Unter- oder Vorlagen alleine berechtigt ist und keine Rechte Dritter daran bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, so hat der Kunde den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen, etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Etwaige Rechtsverfolgungskosten hat insoweit der Kunde zu tragen. Zu verwendende Vorlagen oder Unterlagen des Kunden hat der Kunde dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster Vor der Ausführung von Vervielfältigungen sind dem Auftragnehmer vom Kunden Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, die aus seiner Sicht erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Kunde dem Auftragnehmer mindestens zehn, höchstens jedoch zwanzig mangelfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und Abbildungen davon unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. 9. Gewährleistung/Haftung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Auftrag gegebenen Arbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Auswahl und Anleitung von Erfüllungsgehilfen. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, so sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Insoweit haftet der Auftragnehmer für Auswahl- und Anleitungsverschulden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Insoweit haftet der Auftragnehmer nicht. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, so ist dieser nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Arbeitsprodukt nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden (mit Ausnahme der gemäß § 5 geregelten Schadenersatzansprüche bei Leistungsverzug des Auftragnehmers) sind ausgeschlossen. Auch ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf den voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 2.500,- € begrenzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt vier Wochen ab Übergabe oder Veröffentlichung der Arbeit. Beanstandungen bzw. Mängel sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Übergabe oder Veröffentlichung der Arbeit schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist von vierzehn Tagen gilt die Arbeit als mangelfrei abgenommen. Bei fehlerhaftem Abdruck von Anzeigen hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung. Bei dem Zweck der Anzeige erheblich beeinträchtigen Fehlern hat der Auftraggeber Anspruch auf Veröffentlichung einer einwandfreien Ersatzanzeige in der nächsten erreichbaren Ausgabe. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 10. Schlußbestimmungen Höhere Gewalt und/oder Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung auch im Verzugsfalle von den Leistungspflichten. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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